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Generalprokurator P. Laurentius Meißner zum Postulator ernannt

29.10.2012

In der vergangenen Sitzung des Generalrates ernannte der Hochmeister Generalprokurator P. Laurentius Meißner zum neuen Postulator in den Angelegenheiten der Heilig- und Seligsprechungsverfahren des Ordens. Bislang übte dieses Amt P. Alfred Bacher aus, welcher sich insbesondere um das Seligsprechungsverfahren des Südtiroler Deutschordenspriesters P. Peter Rigler verdient machte.

 

Der Hochmeister dankte P. Laurentius Meißner für die
Übernahme des Amtes und wünschte ihm viel Kraft, Freude und den Segen Gottes in
der neuen Aufgabe und daß das Verfahren zur Seligsprechung des Dieners Gottes
Peter Rigler gute Fortschritte mache.

Ein Selig- bzw. Heiligsprechungsverfahren betreibt gemäß den „Richtlinien für die Bischöfe bei den Erhebungen in Heiligsprechungsverfahren" (AAS 75, 1983) ein so genannter Aktor, welcher eine Person aus dem Volk Gottes oder eine von der katholischen Kirche zugelassene Vereinigung sein kann (1. a)). Dieser Aktor betreibt das Verfahren durch einen rechtmäßig bestellten
Postulator (1. b)). Das Amt des Postulators können Priester, Angehörige von Instituten des geweihten Lebens oder Laien ausüben, welche allerdings allesamt über theologisch bzw. kirchengeschichtliche Kenntnisse verfügen müssen sowie des kanonischen Rechts kundig zu sein und die Praxis der Hl. Kongregation zu kennen haben (3.c)).

Als primäre Aufgaben des Postulators im Erhebungsverfahren zählen das Studium von Lebens und Wirken des Kanonisationskandidaten, die Überprüfung der Echtheit des Rufes der Heiligkeit bzw. dessen Wundertätigkeit festzustellen. Auch hat er die ekklesiale Dimension der Causa zu
berücksichtigen (3. b)) sowie ggf. die für die Causa zweckgebundenen Güter zu verwalten (3. c)). Der Postulator hat sich bei der Wahrheitsfindung hinsichtlich des Kanonisationskandidaten als erster Mitarbeiter des Bischofs und indirekt auch des Hl. Stuhles zu verstehen und ist somit auf diözesaner Ebene der wichtigste Mitarbeiter des Prozesses. Er hat auf der Basis seiner
Recherchen mögliche auftretende Schwierigkeiten zu überprüfen, welche sich dem Verfahren entgegenstellen könnten, und darüber ggf. sofort zu informieren. Während des Apostolischen Prozesses muss der Postulator über einen festen Wohnsitz in Rom verfügen, da er als einziger dazu befähigt ist, alle die Causa betreffenden Fragen mit der Kongregation zu erörtern (2. b)).

Nach Maßgabe der neuen Normen für die Selig- bzw. Heiligsprechungsverfahren ergibt sich für den Postulator somit im Grunde eine zweifache Stellung: zum einen seine Aufgabe während der Dauer des Erhebungsverfahrens, zum anderen seine Zuständigkeit bei Behandlung der Causa
an der römischen „Congregatio pro Causis Sanctorum" (Vgl.: Schulz. Das neue Selig- und Heiligsprechungsverfahren, 53f). Aufgabe des neuen Postulators wird es somit sein, das Gedenken der Glaubenszeugen des Ordens als Beispiele des Vertrauens und der Überzeugung zu verlebendigen.

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